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30.09.2022

Die 300-EUR Energiepreispauschale

Die 300-EUR Energiepreispauschale

Für 2022 wird Steuerzahlern einmalig eine Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro brutto gewährt. „Der Anspruch besteht“, erläutert Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, „wenn im Jahr 2022 Einkünfte aus den Einkunftsarten gemäß §§ 13, 15, 18, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz – EStG vorliegen. Dies sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, gewerbliche Einkünfte, freiberufliche Einkünfte oder Einkünfte aus aktiver nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Der Anspruch entsteht am 1. September 2022.“

Hier das extra für die 300 Euro beschlossene Gesetz verständlich übersetzt und eine erste Übersicht:
Arbeitnehmerbesonderheiten

Begünstigt mit Auszahlung über den Arbeitgeber sind Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis beziehen und in die Steuerklassen I bis V eingruppiert sind oder als Minijobber nach § 40a Absatz 2 EStG mit 2 % pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen. Minijobber haben ihrem Arbeitgeber gegenüber schriftlich zu bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Arbeitgeber haben die EPP grundsätzlich im September 2022 auszuzahlen. „Bei Arbeitgebern“, so Steuerberater Roland Franz, „die ihre Lohnsteueranmeldungen nicht monatlich, sondern quartalsweise an das Betriebsstättenfinanzamt abgeben, kann die EPP auch erst im Oktober 2022 ausgezahlt werden. Bei Jahreszahlern kann auf die Auszahlung der EPP gänzlich verzichtet werden.“

Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben.

Auszahlungsverfahren bei anderen Einkünften

In Fällen ohne Arbeitgeberbeteiligung soll die EPP bei Vorliegen der oben genannten Einkünfte mit festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen über eine Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für September 2022 von Amts wegen berücksichtigt werden. Die größte Gruppe der anspruchsberechtigten Personen wird mit den beschriebenen Zahlungen der Arbeitgeber oder der Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen bereits entlastet. „Die EPP wird außer bei Vorliegen von Arbeitslohn in der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 gesondert festgesetzt“, fügt Steuerberater Roland Franz hinzu.

©pixabay.com/Gerd Altmann
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Steuerpflicht

Die EPP wird bei Arbeitnehmern den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zugeordnet und unterliegt als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug. Eine etwa an Minijobber mit Pauschalversteuerung ausgezahlte EPP ist nicht steuerpflichtig. Sie hat keine Auswirkung auf die beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigende sogenannte Vorsorgepauschale, da es sich um kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt. Bei den übrigen Steuerzahlern wird die EPP zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG gerechnet. Die eigentlich für sonstige Einkünfte maßgebende Freigrenze von 256 Euro kommt nicht zur Anwendung. Steuerberater Roland Franz erklärt: „Es ist gut zu wissen, dass die Auszahlung auch bei bestehender Arbeitsunfähigkeit und ggf. Krankengeldbezug durch den Arbeitgeber erfolgt und die Energiepreispauschale für die Krankengeldberechnung unberücksichtigt bleibt und somit weder zu einer Erhöhung noch zu einer Kürzung des Krankengeldes führt.“

Refinanzierung für Arbeitgeber

Arbeitgeber können die Zahlung der EPP aus der abzuführenden Lohnsteuer entnehmen. Sie können die an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführende Lohnsteuer abhängig vom jeweiligen Anmeldungszeitraum entsprechend mindern. Die EPP kann bereits aus der Lohnsteueranmeldung bis 10. September 2022 (für den Anmeldungszeitraum August 2022) entnommen werden.

Beitragsrecht

Die EPP ist lohnsteuerpflichtig, gehört jedoch nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer sind davon keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge oder Umlagen abzuführen.

Personenkreis ohne Anspruch

Laut Steuerberater Roland Franz ist es so, dass Rentner, die keine Einnahmen aus den entsprechenden Einkünften erzielen sowie Empfänger von Versorgungsbezügen (insbesondere Beamtenpensionäre) keine EPP erhalten. Ausnahme: Üben Rentner/Pensionäre beispielsweise einen pauschal versteuerten Minijob aus, besteht Anspruch auf die EPP.

Für weitere Informationen zur EPP verweist Steuerberater Roland Franz auf die FAQs des Bundesfinanzministeriums:

Zu den FAQ

(Quelle: Roland Franz & Partner Steuerberater – Rechtsanwälte)

Schlagworte

EnergiekriseSteuerrecht

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