Eine Lärmschwerhörigkeit kann sich über Jahre unbemerkt entwickeln. Sind eine Hörminderung oder gar ein Hörverlust einmal eingetreten, lassen sie sich nicht mehr rückgängig machen. Umso wichtiger ist es, dass Betriebe den Gefahren durch Lärm vorbeugen. Sie sollten die Risiken in der Gefährdungsbeurteilung erfassen und einschätzen. Lässt sich das Lärmrisiko, also die Einhaltung der Grenzwerte, nicht eindeutig bestimmen, ermöglicht eine fachkundige Lärmmessung die bestmögliche Beurteilung.
Beschäftigte qualifizieren
Zunächst einmal braucht es Messgeräte, die dem Stand der Technik entsprechen. Weiterhin ist für die Durchführung der Messung fachliches Wissen erforderlich. „Mit einer qualifizierten Messung dürfen nur fachkundige Personen betraut werden“, sagt Christoph Marc, Experte für Lärm bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM). Die passende Fortbildung bieten viele Berufsgenossenschaften und Unfallkassen an.
Gemessen wird in dem Arbeitsbereich, in dem Beschäftigte tätig sind. Herrscht dort ein konstanter Pegel, ist die Lärmbelastung rasch erfasst. Schwankt der Pegel hingegen, muss die Messung den gesamten Arbeitszyklus mit allen lauten und leisen Phasen erfassen. Ändert sich der Lärmpegel im Arbeitsbereich ständig, etwa weil unterschiedliche Werkzeuge eingesetzt werden, müssen alle typischen Szenarien gemessen werden.
Technische Maßnahmen haben Vorrang
Die Messergebnisse werden abschließend auf einen für den Arbeitstag repräsentativen Pegel hochgerechnet, dem Beschäftigte durchschnittlich ausgesetzt sind. „Liegt der sogenannte Tages-Lärmexpositionspegel durchschnittlich höher als 85 Dezibel (A), sind Maßnahmen zur Lärmminderung erforderlich“, sagt Experte Marc.
Hinweise auf technische Lösungen dafür liefert die Lärm-Vibrations-Arbeitsschutzverordnung. Es können beispielsweise leisere Maschinen angeschafft oder bestehende mit lärmgeminderten Bauteilen nachgerüstet werden. Auch kann es hilfreich sein, schallschluckende Elemente an Wänden und Decken anzubringen. Sind technische Möglichkeiten ausgeschöpft, können weitere Maßnahmen ergriffen werden, wie zum Beispiel laute Arbeiten in Zeiten zu verlegen, in denen möglichst wenige Beschäftigte zugegen sind oder einen geeigneten Gehörschutz zu verwenden.
(Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) e. V.)
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