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27.02.2021

Vorsicht: Die Phantomfalle bei der Betriebsprüfung

Vorsicht: Die Phantomfalle bei der Betriebsprüfung

Den Phantomlohn ist eine Thema, in dem viel Sprengstoff steckt. Denn der etwas sperrige Begriff bezeichnet die Herausforderung, beim Berechnen von Steuern und Abgaben zwischen gezahltem und geschuldetem Lohn zu unterscheiden. Im Falle des Phantomlohns drohen bei der Betriebsprüfung Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen.

Insbesondere passieren können folgenschwere Fehler bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, beim Urlaubsgeld, bei Teilzeitarbeitern sowie bei Minijobs.

Das sind die Gründe:

  • Die abzuführenden Steuern ergeben sich nur aus dem Geld, das dem Mitarbeiter tatsächlich zufließt.
  • Die abzuführenden Beiträge zur Sozialversicherung jedoch ergeben sich aus dem Geld, das dem Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Regelungen grundsätzlich zusteht. Und zwar selbst dann, wenn er diesen Betrag gar nicht voll erhält. Dann muss der Arbeitgeber die Sozialabgaben auf einen gar nicht gezahlten, also Phantomlohn, an Rentenversicherung und Krankenkasse überweisen.

Dabei hat er sowohl den Arbeitgeber- wie auch den Arbeitnehmeranteil zu tragen – zahlt er nicht, droht ihm möglicherweise sogar ein Strafverfahren.

Schlägt der Minijob wegen Überschreitung der Verdienstgrenze fehl, führt dies zu einer Lohnsteuerpflicht für den gesamten Arbeitslohn (Anmeldung und Abführung an das Finanzamt). Soll heißen: verdient der Minijobber regelmäßig über 450 Euro im Monat, ist die Beschäftigung kein Minijob mehr, sondern sozialversicherungspflichtig. Dies gilt ab dem Tag, an dem der Arbeitgeber erkennen kann, dass der Minijobber aufgrund des vorhersehbaren höheren Verdienstes mehr als 5.400 Euro im Jahr verdienen wird.

Die häufigsten Phantomlohnfallen sind u. a. Folgende:

  • Zu geringe Urlaubsentgelte: Jeder Arbeitnehmer – auch der Minijobber – hat Anspruch auf einen vertraglichen, mindestens den gesetzlichen, Urlaub. Während des Urlaubs wird an den Arbeitnehmer das Urlaubsentgelt, berechnet aus dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn, gezahlt. Zum Arbeitsverdienst gehören auch bspw. Zulagen (Schmutz-, Gefahren-, Nachtzuschläge) mit Bezug zur Arbeitsleistung sowie Vergütungen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. Wer die Zulagen vergisst, produziert Phantomlohn.
  • Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Feiertagen: Arbeitnehmer haben im Krankheitsfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des Gehalts, welches sie bei „tatsächlicher Arbeitsleistung“ erhalten hätten. Die Berechnung der Lohnfortzahlung basiert auf der Vergütung der letzten zwölf Monate, inklusive Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Prämien, Provisionen, Sachbezüge. Auch hier entsteht durch falsche Berechnungen leicht Phantomlohn.

  • Mindestlohn: Welche Entgeltbestandteile dem Bruttolohn je Zeitstunde nach dem Mindestlohngesetz zuzuordnen sind oder nicht, ist im Einzelfall schwer zu beurteilen. Die zutreffende Einordnung von auf den Mindestlohn anrechenbarer Leistungen ist dadurch besonders risikoreich!

Sie sollten daher unbedingt prüfen, ob Ihnen versehentlich bei der Lohnberechnung Fehler unterlaufen sind. Die lassen sich zwar nicht ungeschehen machen – elbst ein rückwirkender Verzicht der Arbeitnehmer auf Lohnansprüche reduziert die Beitragsforderung nicht, denn der Beitragsanspruch ist bereits entstanden– aber Sie können die auf möglichen Phantomlohn fälligen Sozialabgaben nachzahlen und sind bei späteren Betriebsprüfungen auf der sicheren Seite.

(Quelle: Presseinformation von Roland Franz & Partner)

Schlagworte

ArbeitsentgeltMindestlohnSteuernWirtschaft

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