Kommentar Handwerk
ZDH-Präsident Hans Peter Wollseifer - © ZDH/Boris Trenkel
11.10.2019

Wiedereinführung der Meisterpflicht betrifft auch Apparate- und Behälterbau

Wiedereinführung der Meisterpflicht: Richtiger Akzent für Qualität und Qualifizierung im Handwerk

Das Bundeskabinett hat am 9. Oktober beschlossen, die Meisterpflicht für zwölf Handwerke wieder einzuführen. Damit sollen die Qualität und die Qualifikation im Handwerk gestärkt und die Strukturentwicklung im Handwerk und dessen Zukunft nachhaltig gesichert werden. Durch die Wiedereinführung der Meisterpflicht soll zudem die Ausbildungsleistung in den betroffenen Handwerken gestärkt werden. Die Neuregelungen sollen innerhalb von fünf Jahren evaluiert werden. Mit dem Gesetzentwurf werden Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Die Zulassungspflicht wird unter anderem auch für Behälter- und Apparatebauer wieder eingeführt. Aus Sicht von ZDH-Präsident Hans Peter Wollseifer ist die Wiedereinführung der Meisterpflicht das richtige Signal.

„Mit dem vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf wird der Weg bereitet für die Wiedereinführung der Meisterpflicht in 12 zulassungsfreien Handwerken. Damit setzt die Bundesregierung den richtigen und notwendigen Akzent für mehr Qualität und Qualifizierung im Handwerk. Meisterinnen und Meister sorgen für Wissenstransfer, schaffen die Basis für nachhaltiges Unternehmertum und sind Vorbild für Auszubildende. Wissen und Können bleiben erhalten, kulturelle Schätze und traditionelle Techniken bewahrt. Das „Ja zum Meister“ ist vor allem auch ein klares Bekenntnis für mehr Verbraucherschutz. Die Bundesregierung ist jetzt gut beraten, das Gesetzgebungsverfahren zügig im Bundestag und Bundesrat abzuschließen, damit das Gesetz wie vorgesehen Anfang Januar 2020 in Kraft treten kann.“

Hintergrund:

Ein Handwerk unterliegt der Meisterpflicht zum einen dann, wenn es sich um eine gefahrgeneigte Tätigkeit handelt und eine Reglementierung zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlich ist. Zum anderen rechtfertigt die Wahrung des materiellen und immateriellen Kulturerbes eine Reglementierung. Die Neuregelungen sollen innerhalb von fünf Jahren evaluiert werden.

Die Zulassungspflicht wird in folgenden Handwerken wieder eingeführt:

  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  • Betonstein- und Terrazzohersteller
  • Estrichleger
  • Behälter- und Apparatebauer
  • Parkettleger
  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker
  • Drechsler und Holzspielzeugmacher
  • Böttcher
  • Raumausstatter
  • Glasveredler
  • Orgel- und Harmoniumbauer
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller.

Der selbstständige Betrieb eines künftig zulassungspflichtigen Handwerks ist dann nur noch zulässig, wenn ein Betriebsleiter in der Handwerksrolle eingetragen ist. Eingetragen in die Handwerksrolle wird, wer die Voraussetzungen der §§ 7 ff. der Handwerksordnung erfüllt, d.h. insbesondere die Meisterprüfung in dem Handwerk bestanden oder eine sonstige Ausübungsberechtigung für das Handwerk erhalten hat.

Für die bestehenden Betriebe, die die künftigen Voraussetzungen nicht erfüllen, gilt ein Bestandsschutz.

Schlagworte

ApparatebauBehälterbauFachkräftequalifizierungHandwerkMeisterpflicht

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