Praxistipp
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08.01.2025

Gefahrstoffverordnung geändert

Neuerungen in der Gefahrstoffverordnung sind jüngst in Kraft getreten. Wesentliche Änderungen betreffen v. a. Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen, sog. KMR- bzw. CMR-Stoffe sowie mit Asbest. Ziel ist, die Prävention arbeitsbedingter Krebserkrankungen zu verbessern.

Unternehmen, in denen KMR-Stoffe hergestellt oder verwendet werden, müssen bestehende Maßnahmen überprüfen, ggf. anpassen bzw. neu festlegen. Des Weiteren müssen neue Forderungen für Tätigkeiten mit Asbest und asbesthaltigem Material identifiziert und geeignete Schutzmaßnahmen umgesetzt werden. Unternehmen suchen geeignete Werkzeuge, um Gefahrstoffe und Rechtsänderungen zu managen.

Wesentliche Änderungen

Tätigkeiten mit krebserzeugenden (K), keimzellmutagenen (M) und reproduktionstoxischen (R) Stoffen

  • KMR-Stoffe der Kategorien 1A und 1B dürfen grundsätzlich nur in geschlossenen Systemen hergestellt und verwendet werden.
  • Das risikobezogene Maßnahmenkonzept bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1A und1B – aktuell in der TRGS 910 geregelt – wird aufgenommen. Anforderungen an Schutzmaßnahmen werden an das statistische Risiko, durch die Tätigkeit eine Krebserkrankung zu erleiden, gekoppelt.
  • Bei Überschreiten des Arbeitsplatzgrenzwerts (AGW) bei Tätigkeiten mit KM-Stoffen der Kategorie 1A und 1B muss ein Maßnahmenplan erstellt werden. Unternehmen müssen der zuständigen Behörde die ermittelte Exposition mitteilen und den Maßnahmenplan übermitteln. Die Verschlussregelung für KM-Stoffe der Kategorien 1A und 1B wird gestrichen.
  • Zusätzliche Regelungen für Tätigkeiten mit reproduktionstoxischen Stoffen der Kategorien 1A und 1B werden festgelegt, u. a. muss ein Expositionsverzeichnis geführt und 5 Jahre aufbewahrt werden (Für KM-Stoffe der Kategorien 1A und 1B beträgt die Aufbewahrungsdauer unverändert 40 Jahre).

Tätigkeiten mit Asbest

Da in allen Gebäuden, die vor dem 31.10.1993 errichtet wurden, mit Asbest in den Baustoffen bzw. der Bausubstanz gerechnet werden muss, gilt u. a.:

  • Tätigkeiten mit geringem und mittlerem Risiko dürfen bei Einhalten festgelegter Schutzmaßnahmen durchgeführt werden, für Tätigkeiten mit hohem Risiko gelten unverändert strengere Anforderungen.
  • Es wird eine Informations- und Mitwirkungspflicht des Veranlassers von Bauarbeiten eingeführt. Er muss dem beauftragten Unternehmen nun alle ihm vorliegenden Informationen (i. W. Baujahr bzw. Baubeginn) oder zur Schadstoffbelastung zur Verfügung stellen.
  • Bei unklarer Sachlage muss das Bauunternehmen eine Erkundung in den Gebäuden durchführen lassen.
  • Die Anforderung zur Sachkunde wird nun auch für Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen Materialien eingeführt (z. B. Gleis-, Straßen- und Tunnelbau, Steinbrüche). Es gilt eine Übergangsfrist von 3 Jahren.
  • Arbeiten mit Asbest dürfen nur von fachkundigen Beschäftigten ausgeübt werden. Die Fachkunde kann durch einen Fortbildungskurs erworben werden z. B. bei der BG BAU. Auch hier gilt eine dreijährige Übergangsfrist.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen nun explizit auch psychische Belastungen berücksichtigt werden.

Das müssen Unternehmen tun

Arbeitgeber müssen zunächst prüfen, ob sie betroffen sind. Werden KMR-Stoffe hergestellt bzw. verwendet, müssen interne Abläufe angepasst werden. Bauunternehmen müssen geänderte Anforderungen umsetzen, dies betrifft v.a. Informationen des Auftraggebers sowie die Qualifikation der Beschäftigten. Gefahrstoffverordnung und Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) regeln i. W., was für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gilt.

Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde. Auch psychische Belastungen durch unzureichende oder unverständliche Informationen, unzureichende Einweisung oder widersprüchliche Arbeitsanforderungen müssen dabei berücksichtigt werden.

Sicherheitsdatenblatt

Nach § 6 GefStoffV muss der Arbeitgeber für die Gefährdungsbeurteilung notwendige Informationen zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit von seinen Lieferanten einholen, dazu gehören auch Angaben zu Zulassungspflicht sowie zu Herstellungs- und Verwendungsverboten. Die wichtigste Informationsquelle bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist das Sicherheitsdatenblatt (SDB). Da eine aktuelle Fassung verwendet werden muss, empfiehlt sich, turnusmäßig alle 2 Jahre aktuelle Versionen anzufordern.

Der Arbeitgeber muss das Sicherheitsdatenblatt dann auf offensichtlich unvollständige, widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben überprüfen und ggf. beim Lieferanten ein korrektes Sicherheitsdatenblatt anfordern. Hintergrund für diese Plausibilitätsprüfung gem. GefStoffV in Verbdg. mit TRGS 400 ist, dass Sicherheitsdatenblätter häufig fehlerhaft sind. Korrekte Angaben sind jedoch die Basis für den sicheren Umgang und geeignete Schutzmaßnahmen wie z. B. Persönliche Schutzausrüstung.

Gefahrstoffkataster/ -verzeichnis

Grundsätzlich muss beim Umgang mit Gefahrstoffen ein Gefahrstoffverzeichnis erstellt werden (§ 6 Abs. 12 GefStoffV). Relevante Daten liefert i.W. das Sicherheitsdatenblatt. Folgende Daten müssen mind. enthalten sein:

  • Bezeichnung des Gefahrstoffs,
  • Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
  • Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
  • Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können,
  • ein Verweis auf die entsprechenden SDB.

Gefahrstoffkataster werden oft als Excel-Tabellen erstellt, relevante Daten müssen aufwendig erfasst bzw. aktualisiert werden. Im Tagesgeschäft kann der Überblick verloren gehen, das Gefahrstoffverzeichnis ist dann nicht auf dem aktuellen Stand.

Betriebsanweisungen

Auf der Grundlage von Informationen und Ergebnissen aus der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber schriftliche Betriebsanweisungen erstellen. Sie müssen den Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit zugänglich gemacht werden, möglichst in der Nähe des Arbeitsplatzes z. B. als Aushang. Betriebsanweisungen müssen in verständlicher Form und Sprache verfasst sein, d.h. für nicht deutschsprachige Beschäftigte sind evtl. Übersetzungen erforderlich.

Betriebsanweisungen müssen mind. Informationen enthalten:

  • über die am Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe,
  • über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen,
  • über Maßnahmen, die bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung dieser von den Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften, durchzuführen sind.

Bei jeder „maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen“, z. B. bei geänderter Einstufung des verwendeten Gefahrstoffs, muss geprüft werden, ob zugehörige Betriebsanweisungen noch aktuell sind oder angepasst werden müssen. Und schließlich müssen Beschäftigte anhand von Betriebsanweisungen unterwiesen werden.

Praxis-Tipp: Schneller Gefahrstoffcheck

Über die bloße Angabe von Zusammensetzung und Gefährdungen hinaus, wollen Arbeitgeber auch schnell erkennen können, ob verwendete Gefahrstoffe als krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft sind.

Für welche Stoffe Tätigkeiten für Schwangere unzulässig sind oder arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich ist, stellt ebenfalls wichtige Informationen für Unternehmen dar, um Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten zu gewährleisten.

Software, die diese Checks aus erfassten Daten ohne zusätzlichen Aufwand liefert, fördert sicheres Arbeiten und spart Zeit.

Mögliche Werkzeuge

Geeignet sind Anwendungen für Gefahrstoffe, die PDF-Sicherheitsdatenblätter automatisch einlesen können und eine einfache Plausibilitätsprüfung ermöglichen. Aus eingelesenen Daten sollte dann das individuelle Gefahrstoffkataster entstehen, Betriebsanweisungen sollten auf Knopfdruck erstellt werden können.

Ein schneller Gefahrstoffcheck für Stoffe und Gemische sollte die KMR-Eigenschaft automatisch anzeigen, wobei KMR-Stoffe aufgrund entsprechender Gefahrenkategorien und H-Sätze erkannt werden. Auch eine Anzeige, für welche Stoffe Tätigkeiten für Schwangere unzulässig sind sowie arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich ist, erleichtert die Arbeit der Verantwortlichen. Um Gefahrstoffe zuverlässig zu managen, ist Software geeignet, u. a. erfüllt die webbasierte Software von QUMsult alle genannten Anforderungen.

Fazit

Verantwortliche im Arbeits- und Umweltschutz müssen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen geltende Vorschriften ermitteln und geeignete Maßnahmen festlegen und umsetzen. Sie müssen Änderungen im Blick behalten und interne Prozesse anpassen. Softwareanwendungen unterstützen dabei und ermöglichen rechtssicheres Arbeiten. Unternehmen sparen Zeit und Geld, Beschäftigte bleiben gesund und arbeitsfähig.

(Quelle: Pressetext QMConsult)

Schlagworte

GefahrstoffeGesundheitsschutzTIG

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