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29.12.2021

Sicherheitsdatenblätter automatisch einlesen

Sicherheitsdatenblätter automatisch einlesen

Die Mehrzahl der Unternehmen geht mit Gefahrstoffen um. Um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten, müssen Gefährdungen ermittelt und geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Zentrale Informationsquelle ist das Sicherheitsdatenblatt. Relevante Daten mussten bisher mühsam erfasst werden.  Eine neue Funktionalität der EHS-Software von QUMsult ermöglicht jetzt das automatische Einlesen von PDF-Dateien. Daten werden dabei per Knopfdruck aus dem PDF direkt und strukturiert in die Datenbank eingetragen.

Die QUMsult-Experten im Arbeits- und Umweltschutz unterstützen Unternehmen aller Branchen und Größen beim Gefahrstoffmanagement, auch als externe Beauftragte sowie bei Aufbau und Pflege eines individuellen Gefahrstoffkatasters. Ihre Erfahrungen sind in die eigens entwickelte EHS Software Web SARA eingeflossen.  Eine neue Funktionalität erleichtert die Arbeit nun erheblich: PDF-Sicherheitsdatenblätter können jetzt automatisch eingelesen werden. Ein mühsames Abtippen oder „Kopieren und Einfügen” der Daten ist nicht mehr nötig, denn das erledigt jetzt eine künstliche Intelligenz (KI) mit möglichst plausiblen Daten im Hintergrund.

Auch die geforderte Plausibilitätsprüfung wird einfacher: Anwender erhalten Hinweise der KI zu fehlenden oder fehlerhaften Angaben und können diese ergänzen bzw. korrigieren. Aus den eingelesenen Daten des Sicherheitsdatenblatts entsteht ein individuelles  Gefahrstoffkataster. Betriebsanweisungen können auf Knopfdruck erstellt werden und auch deren Aktualisierung wird einfacher.

Rechtliche Vorgaben

Sicherheitsdatenblatt

Nach § 6 GefStoffV muss der Arbeitgeber für die Gefährdungsbeurteilung Informationen von seinen Lieferanten einholen. Die wichtigste Informationsquelle bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist das Sicherheitsdatenblatt. Da eine aktuelle Fassung verwendet werden muss, empfiehlt es sich, turnusmäßig alle zwei Jahre aktuelle Versionen anzufordern.

Der Lieferant von Gefahrstoffen ist verpflichtet, diese Informationen bereitzustellen. Dabei genügt eine bloße Veröffentlichung auf seiner Homepage nicht. Der Arbeitgeber muss das Sicherheitsdatenblatt dann auf offensichtlich unvollständige, widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben überprüfen und gegebenenfalls beim Lieferanten ein korrektes Sicherheitsdatenblatt anfordern. Hintergrund für diese Plausibilitätsprüfung gem. GefStoffV in Verbdg. mit TRGS 400 ist, dass Sicherheitsdatenblätter häufig fehlerhaft sind: So stellt z.B. eine Studie des Überwachungsprojekts REACH-EN-FORCE 6 (REF-6) fest, dass 44 Prozent aller Sicherheitsdatenblätter nicht rechtskonform sind. Korrekte Angaben sind jedoch die Basis für den sicheren Umgang und geeignete Schutzmaßnahmen wie beispielsweise die Persönliche Schutzausrüstung.

© pixabay.com/Alex Fox
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Gefahrstoffkataster

Grundsätzlich muss beim Umgang mit Gefahrstoffen ein Gefahrstoffverzeichnis erstellt werden (§ 6 Abs. 12 GefStoffV). Relevante Daten liefert im Wesentlichen das Sicherheitsdatenblatt. Folgende Daten müssen – mit Verweis auf das SDB – mind. enthalten sein:

  • Bezeichnung des Gefahrstoffs,
  • Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
  • Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
    Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.

Gefahrstoffkataster werden häufig als Excel-Tabellen erstellt. Daten sind dann oft nicht auf dem aktuellen Stand, die Aktualisierung ist zeitaufwendig.

Betriebsanweisungen

Auf der Grundlage von Informationen und Ergebnissen aus der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber schriftliche Betriebsanweisungen erstellen. Sie müssen den Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit zugänglich gemacht werden, möglichst in der Nähe des Arbeitsplatzes z.B. als Aushang. Betriebsanweisungen müssen in verständlicher Form und Sprache verfasst sein, d.h. für nicht deutschsprachige Beschäftigte sind eventuell Übersetzungen erforderlich.

Betriebsanweisungen müssen mindestens folgende Informationen enthalten:

  • über die am Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe,
  • über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen,
  • über Maßnahmen, die bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung dieser von den Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften, durchzuführen sind.
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Beim Festlegen von Schutzmaßnahmen müssen neben Sicherheitsdatenblättern auch beachtet werden (TRGS 555):

  • Arbeitsplatzspezifische Gegebenheiten,
  • Vorschriften der Gefahrstoffverordnung einschließlich Anhänge,
    Technische Regeln für Gefahrstoffe und sonstige allgemein anerkannte Regeln bezüglich Sicherheitstechnik, Arbeitsmedizin und Arbeitsplatzhygiene.
  • Zusätzlich können auch weitere Informationen, wie z. B. Technische Merkblätter herangezogen werden.

Bei jeder „maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen“, zum Beispiel bei einer geänderter Einstufung des verwendeten Gefahrstoffs, muss geprüft werden, ob zugehörige Betriebsanweisungen noch aktuell sind oder angepasst werden müssen.  Und schließlich müssen Beschäftigte anhand von Betriebsanweisungen unterwiesen werden.

In der Praxis werden Gefahrstoffverzeichnisse mit Excel-Tabellen oder mit spezieller Software erstellt. Dabei müssen Daten mühsam abgetippt oder mit Kopieren und Einfügen  erfasst werden. Verantwortliche im Arbeits- und Umweltschutz wünschen sich Werkzeuge,  die die Arbeit erleichtern, zum Beispiel durch automatisches Einlesen von Sicherheitsdatenblättern. Auch die Aktualisierung von Betriebsanweisungen erfordert eine systematische
Vorgehensweise, z.B. im Rahmen eines Gefahrstoffmanagements.

Interessierte können die Web SARA-Gefahrstoffe kostenlos 30 Tage lang testen oder die neue Funktionalität im Rahmen eines WebMeetings kennenlernen.

(Quelle: Presseinformation der QUMsult GmbH & Co. KG)

Schlagworte

ArbeitsschutzDokumentationGefahrstoffeGesundheitsschutzSicherheit

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