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30.04.2023

Jetzt Sicherheitsdatenblatt mit KI einlesen

Nie mehr mühsam Daten abtippen: Jetzt Sicherheitsdatenblatt mit KI einlesen

Die Mehrzahl der Unternehmen geht mit Gefahrstoffen um. Vor Aufnahme der Tätigkeit müssen dann eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und erforderliche Schutzmaßnahmen umgesetzt werden. Zentrale Informationsquelle ist das Sicherheitsdatenblatt, das wichtige Informationen zu Stoffeigenschaften, möglichen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen liefert. Es ist auch Grundlage fürs Erstellen von Betriebsanweisungen, die wiederum Inhalt der geforderten Unterweisungen der Beschäftigten sind.
In der Praxis werden relevante Daten aus dem Sicherheitsdatenblatt häufig mühsam abgetippt oder durch Kopieren und Einfügen in Listen oder Software erfasst. Daraus Betriebsanweisungen zu erstellen, ist ebenfalls sehr zeitaufwendig. Ändern sich relevante Daten, müssen Gefahrstoffkataster und Betriebsanweisungen aktualisiert werden. Mit einer geeigneten HSEQ Software, die mittels KI automatisches Einlesen von Sicherheitsdatenblättern ermöglicht, gelingt auch die Aktualisierung mit geringem Aufwand. Unternehmen sparen Zeit und arbeiten rechtssicher.

Forderungen aus Gefahrstoffverordnung und TRGS

Sicherheitsdatenblatt

Nach § 6 GefStoffV muss der Arbeitgeber für die Gefährdungsbeurteilung Informationen von seinen Lieferanten einholen. Die wichtigste Informationsquelle bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist das Sicherheitsdatenblatt (SDB). Da eine aktuelle Fassung verwendet werden muss, empfiehlt sich, turnusmäßig alle zwei Jahre aktuelle Versionen anzufordern. Der Lieferant von Gefahrstoffen ist verpflichtet, diese Informationen bereitzustellen. Das Bereitstellen im Internet genügt dann, wenn der Kunde hierüber bei Erstlieferung informiert wird und bei Änderungen des SDB per E-Mail benachrichtigt wird. Diese Vorgehensweise setzt jedoch voraus, dass der Kunde über einen Internetzugang und eine E-Mail-Adresse verfügt und diesem Lieferweg zugestimmt hat.

Der Arbeitgeber muss das Sicherheitsdatenblatt dann auf offensichtlich unvollständige, widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben überprüfen und gegebenenfalls beim Lieferanten ein korrektes Sicherheitsdatenblatt anfordern. Hintergrund für diese Plausibilitätsprüfung gemäß GefStoffV in Verbindung mit TRGS 400 ist, dass Sicherheitsdatenblätter häufig fehlerhaft sind: So stellt z.B. eine Studie des Überwachungsprojekts REACH-EN-FORCE 6 (REF-6) fest, dass 44 Prozent aller Sicherheitsdatenblätter nicht rechtskonform sind. Korrekte Angaben sind jedoch die Basis für den sicheren Umgang und geeignete Schutzmaßnahmen wie z.B. Persönliche Schutzausrüstung.

Hinweis zur Aktualisierung: Sicherheitsdatenblätter, die dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 2020/878 nicht entsprechen, dürfen seit 01.01.2023 nicht mehr zur Verfügung gestellt werden.

© pixabay.com/MasterTux
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Gefahrstoffkataster/-verzeichnis

Grundsätzlich muss beim Umgang mit Gefahrstoffen ein Gefahrstoffverzeichnis erstellt werden (§ 6 Abs. 12 GefStoffV). Relevante Daten liefert im Wesentlichen das Sicherheitsdatenblatt. Folgende Daten müssen – mit Verweis auf das SDB – mindestens enthalten sein:

  • Bezeichnung des Gefahrstoffs,
  • Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
  • Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
  • Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt  sein können.

Gefahrstoffkataster werden häufig als Excel-Tabellen erstellt, relevante Daten müssen aufwendig erfasst beziehungsweise aktualisiert werden. Im Tagesgeschäft geht dabei häufig der Überblick verlore und so ist das Gefahrstoffverzeichnis ist nicht auf dem aktuellen Stand.

Praxis-Tipp: Schneller Gefahrstoffcheck

Über die bloße Angabe von Zusammensetzung und Gefährdungen hinaus, wollen Arbeitgeber auch schnell erkennen können, ob verwendete Gefahrstoffe besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) enthalten oder als krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestuft sind. Für welche Stoffe Tätigkeiten für Schwangere unzulässig sind oder arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich ist, stellt ebenfalls wichtige Informationen für Unternehmen dar, um Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten zu gewährleisten.  Software, die diese Checks aus erfassten Daten ohne zusätzlichen Aufwand liefert, fördert sicheres Arbeiten und spart Zeit.

© pixabay.com/succo
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Betriebsanweisungen

Auf der Grundlage von Informationen und Ergebnissen aus der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber schriftliche Betriebsanweisungen erstellen. Sie müssen den Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit zugänglich gemacht werden, möglichst in der Nähe des Arbeitsplatzes, zum Beispiel als Aushang. Betriebsanweisungen müssen in verständlicher Form und Sprache verfasst sein, das heißt, für nicht deutschsprachige Beschäftigte sind eventuell Übersetzungen erforderlich.

Betriebsanweisungen müssen mindestens folgende Informationen enthalten:

  • über die am Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe,
  • über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen,
  • über Maßnahmen, die bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur
    Verhütung dieser von den Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften, durchzuführen sind.

Beim Festlegen von Schutzmaßnahmen müssen neben Sicherheitsdatenblättern auch beachtet werden (TRGS 555):

  • Arbeitsplatzspezifische Gegebenheiten,
  • Vorschriften der Gefahrstoffverordnung einschließlich Anhänge,
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe und sonstige allgemein anerkannte Regeln bezüglich Sicherheitstechnik, Arbeitsmedizin und Arbeitsplatzhygiene.

Zusätzlich können auch weitere Informationen, wie z. B. Technische Merkblätter herangezogen werden.

Bei jeder „maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen“, z.B. zum Beipiel bei geänderter Einstufung des verwendeten Gefahrstoffs, muss geprüft werden, ob zugehörige Betriebsanweisungen noch aktuell sind oder angepasst werden müssen. Und schließlich müssen Beschäftigte anhand von Betriebsanweisungen unterwiesen werden.

Fazit

Verantwortliche im Arbeits- und Umweltschutz müssen beim Einsatz von Gefahrstoffen Daten aus Sicherheitsdatenblättern ins Gefahrstoffkataster übernehmen und Betriebsanweisungen erstellen. Geeignete Software erleichtert die Arbeit erheblich, auch im Hinblick auf erforderliche Aktualisierungen: Durch automatisches Einlesen von Sicherheitsdatenblättern mittels KI wird mühsames Abtippen oder Kopieren und Einfügen überflüssig. Ein Anbieter für eine Software für Gefahrstoffe mit dieser Funktionalität ist die QUMsult GmbH & Co. KG. Unternehmen sparen Zeit und Geld, Verantwortliche gewinnen freie Kapazitäten für einen wirksamen Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Glossar

SVHC-Stoffe

Die ⁠REACH-Verordnung⁠ sieht ein mögliches Zulassungsverfahren für besonders besorgniserregende Stoffe (Substances of very high concern (SVHC)) vor. Der Status als SVHC-Stoff wird offiziell durch die ECHA bestätigt, indem sie den Stoff in der sog. Kandidatenliste auf ihrer Homepage veröffentlicht. Damit ergibt sich zwar noch keine Zulassungspflicht, aber weitreichende Informationspflichten in der Lieferkette, die auch Verbrauchern nützen. Zusätzliche Verpflichtungen gelten für Lieferanten von Erzeugnissen, die mehr als 0,1 % SVHC-Stoffe enthalten. Sie sind gem. Artikel 33 REACH-Verordnung zur Weitergabe von Informationen verpflichtet. Nach § 16 f ChemG müssen sie diese Informationen der ECHA zur Verfügung stellen. Dies erfolgt über die SCIP-Datenbank. Die Kandidatenliste wird laufend aktualisiert.

CMR-Stoffe

CMR-Stoffe (KMR-Stoffe) sind

• gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS-Verordnung, CLP-Verordnung) bis einschließlich des Anhang VI Verordnung (EU) Nr. 2020/1182 als karzinogen (krebserzeugend, carzinogen), keimzellmutagen (erbgutverändernd) oder reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) eingestuft,
• in der TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe“ aufgeführt oder
• in der TRGS 906 „Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV“ verzeichnet.

Die CMR-Liste wird laufend aktualisiert und steht ebenfalls kostenlos zur Verfügung.

QUMsult – Beratung und Software

Experten im Arbeits- und Umweltschutz unterstützen Unternehmen aller Branchen und Größen beim Gefahrstoffmanagement, auch als externe Beauftragte sowie bei Aufbau und Pflege eines individuellen Gefahrstoffkatasters. Ihre Erfahrungen sind in die eigens entwickelte HSEQ Software Web SARA eingeflossen. PDF-Sicherheitsdatenblätter können automatisch eingelesen werden. Mit jedem eingelesenen Sicherheitsdatenblatt lernt die KI dazu. Sie verbessert so kontinuierlich das Erkennen der Daten, der Aufwand für die Prüfung nimmt ab. Aus den eingelesenen Daten des Sicherheitsdatenblatts entsteht ein individueller Eintrag ins Gefahrstoffkataster. Betriebsanweisungen können auf Knopfdruck erstellt werden, damit wird auch der Aufwand für deren Aktualisierung verringert.

Web SARA ermöglicht auch den schnellen Gefahrstoffcheck: Sowohl für Stoffe als auch für Gemische werden SVHC- bzw. CMR-Eigenschaft automatisch angezeigt. CMR-Stoffe werden dabei aufgrund entsprechender H-Sätze erkannt. Die Software berücksichtigt immer den aktuellen Stand der geltenden Kandidatenliste.
Darüber hinaus wird auch angezeigt, für welche Stoffe Tätigkeiten für Schwangere unzulässig sind sowie arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich ist.

Interessierte können Web SARA-Gefahrstoffe kostenlos 30 Tage lang testen.

(Quelle: Presseinformation der QUMsult GmbH & Co. KG)

Schlagworte

ArbeitsschutzArbeitssicherheitBetriebsanweisungenGefährdungsbeurteilungGefahrstoffeGefahrstoffverordnungKISicherheitsdatenblätterSoftware

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