Forschung
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03.04.2024

Fragen und Antworten über die Forschungszulage

Die Top 5 Fragen und Antworten über die Forschungszulage

Das verabschiedete Wachstumschancengesetz bringt eine deutliche Verbesserung der Forschungszulage. Mit der Veröffentlichung der Gesetzesnovelle vom 27. März 2024 wurde die Förderung auf 2,5 Millionen Euro pro Jahr erhöht. Darüber hinaus wurden spezielle Erleichterungen für KMU eingeführt. Doch wie genau funktioniert dieses Programm? Und warum nutzen es so wenige Unternehmen bisher?

In diesem Artikel erfahren Sie, wer von der Forschungszulage profitiert und welche Verbesserungen durch das Wachstumschancengesetz umgesetzt wurden. Außerdem erhalten Sie Informationen über die Bescheinigung und den Antragsprozess sowie über die Erfolgsquoten mit und ohne Beratungspartner.

1. Wer profitiert von der Forschungszulage?

Die Forschungszulage steht Unternehmen jeglicher Größe offen, ohne Mindest- oder Höchstgrenzen in Bezug auf Umsatz, Mitarbeiterzahl oder Bilanzsumme. Sowohl KMU als auch große Unternehmen und Konzerne können davon profitieren. Im Gegensatz zu klassischen KMU-Förderinstrumenten, die auf Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern beschränkt sind, ist die Forschungszulage für alle steuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland zugänglich. Hochschulen, Universitäten und andere Forschungseinrichtungen können die Zulage jedoch nicht beantragen. Die Antragsberechtigung basiert auf der Steuerpflicht des Unternehmens nach dem Einkommens- oder Körperschaftssteuergesetz. Dabei können Unternehmen jeder Rechtsform, einschließlich Einzelunternehmer und Kapitalgesellschaften, unabhängig von ihrem Gründungsdatum oder ihrer Betriebsdauer, die Forschungszulage nutzen.

© Busuttil & Company GmbH
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2. Welche Verbesserungen beinhaltet das Wachstumschancengesetz?

Das Wachstumschancengesetz markiert einen entscheidenden Schritt zur Förderung von Forschung und Entwicklung (F&E) in Deutschland. Mit einer Vielzahl von Maßnahmen und Verbesserungen schafft dieses Gesetz ein förderliches Umfeld für Unternehmen, um in innovative Projekte zu investieren und so ihr Wachstumspotenzial zu maximieren. Im Folgenden werden die wichtigsten Verbesserungen, die das Gesetz mit sich bringt, näher erläutert:

  • Die maximale Bemessungsgrundlage wurde entfristet und von bisher 4 Mio. € auf 10 Mio. € ab dem Tag der Gesetzesverkündung angehoben.
  • Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wurde der Fördersatz von 25% auf von 35% erhöht.
  • Zukünftig werden neben den förderfähigen Personalkosten auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten von abnutzbaren, beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, welche im Rahmen des F&E-Vorhabens verwendet sind, gefördert.
  • Der Fördersatz für Auftragsforschung wurde von 15% auf 17,5% (bzw. KMU auf 24,5%) erhöht.
  • Einzelunternehmer konnten bisher 40 Euro pro Stunde für ihre Eigenleistung abrechnen. Dieser Stundensatz wurde auf 70 Euro pro Stunde erhöht, bei maximal 40 Stunden pro Woche. Analog gilt die Verbesserung auch für die Eigenleistungen von Mitunternehmern.

Mit diesen Verbesserungen profitieren Sie ab diesem Jahr noch mehr von den steuerlichen Anreizen, wenn Sie in innovative F&E-Projekte investieren.

Bei einem Fördersatz von 25% steigt Ihre maximale Förderung somit auf bis zu 2,5 Mio EUR/Jahr.

3. Was wird von der Bescheinigungsstelle geprüft?

Die Bescheinigungsstelle (BSFZ) überprüft grundlegend, ob es sich bei dem dargestellten Vorhaben um ein F&E-Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 3 FZulG handelt. Hierbei bedient sich die Bescheinigungsstelle einheitlicher Maßstäbe zur Beurteilung der F&E-Vorhaben. Hierzu wird auf die Kommissionsmitteilung „Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01)“ verwiesen, da das Forschungszulagengesetz unter die allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) fällt.

Die geförderten F&E-Vorhaben müssen einer der drei Kategorien zuzuordnen sein:

  • Grundlagenforschung,
  • industrielle Forschung,
  • oder experimentelle Entwicklung.

Die Kommission stützt sich bei der Zuordnung der Tätigkeiten auf ihre eigene Verwaltungspraxis sowie auf die Beispiele und Erläuterungen des Frascati-Handbuchs der OECD, um eine objektive Bewertung zu gewährleisten.

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4. Wie kann die Forschungszulage beantragt werden?

Die Beantragung und Gewährung sind in zwei Schritte unterteilt:

Beantragung der Bescheinigung

Ob die Forschungszulage gewährt wird, hängt von der Erfüllung der Kriterien eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens (FuE-Vorhaben) nach § 2 FZulG ab. Dies wird von der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) in einem technischen Begutachtungsverfahren geprüft und beurteilt. Bei Vorliegen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens (F&E-Vorhaben) stellt die BSFZ dem Antragsteller eine Bescheinigung hierzu aus (vgl. § 6 FZulG).

Beantragung der Forschungszulage

Hierbei wird die Forschungszulage einmal pro Wirtschaftsjahr und über alle Vorhaben hinweg bei dem zuständigen Finanzamt des Anspruchsberechtigten beantragt (vgl. § 5 Abs. 1 FZulG).

5. Wie hoch ist die Erfolgsquote?

Die Chancen auf Förderung sind bei der Forschungszulage deutlich höher als bei anderen Programmen. Gemäß einer Studie des ZEW – Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH beträgt die Erfolgsquote von Anträgen 74 %. Dank der Beratung durch Busuttil & Company erreichen unsere Mandanten eine Erfolgsquote von 97 % bei ihren Anträgen.

(Quelle: Presseinformation der Busuttil & Company GmbH)

Schlagworte

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